Mittwoch, 15. Februar 2012

Darf auch eine Bibel gepfändet werden?

Unter diesem Begriff versteht man im deutschen Recht die Pfändung beweglicher Sachen. Der Vorgang der Sachpfändung ist umfangreich geregelt und folgt den diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO), weiß auch die Tropmi Payment GmbH.
Bedingung für eine Sachpfändung ist, dass ein rechtsgültiger vollstreckbarer Titel eines Gerichtes vorliegt. Mit diesem Titel beauftragt der Gläubiger der Forderung im weiteren Verlauf den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher, der unter Vorlage des Titels den Schuldner der Forderung aufsucht und ihn zur Zahlung auffordert. Kann der Schuldner nicht zahlen oder verweigert er die Zahlung, pfändet der Gerichtsvollzieher pfändbare bewegliche Sachen, begründet ein amtliches Gewahrsam an den Sachen (diese können von ihm mitgenommen werden oder mit einem Pfandsiegel vor Ort bleiben) und versteigert diese später.
Viele Gegenstände (des alltäglichen Gebrauches zur bescheidenen Lebensführung, Orden und Ehrenzeichen aus Erbe, Gesundheitshilfsmittel oder Bibeln) sind gemäß § 811 ZPO vor der Pfändung geschützt.
Ein Dritter als kann zudem als Eigentümer Drittwiderspruchsklage erheben.

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