Sonntag, 22. Januar 2012

Wie und wann kann man einen Drittschuldner einbeziehen?

Ein Drittschuldner ist eine natürliche oder juristische Person, gegen die ein Gläubiger eine Forderung des ursprünglichen Schuldners geltend machen kann. Wer davon betroffen sein kann und welche Pflichten sich daraus ergeben, erklärt die Tropmi Payment GmbH nachfolgend.
Häufig werden Kreditinstitute als Drittschuldner in Anspruch genommen. Dies ist zum Beispiel bei Kontenpfändungen der Fall. Auch ein Arbeitgeber kann durch Lohn- oder Gehaltspfändungen davon betroffen sein. Eine Versicherungsgesellschaft betrifft dies, wenn der Schuldner ihr gegenüber Auszahlungsansprüche zum Beispiel aus einer Lebensversicherung hat.
Zunächst muss der Gläubiger jedoch dem potenziellen Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen. Aus diesem muss hervorgehen, dass eine Drittschuldnererklärung abzugeben ist. Die Erklärungspflicht hat binnen zwei Wochen ab Zugang oder mündlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher bei Zustellung zu erfolgen. In der Drittschuldnererklärung ist zunächst anzugeben,
- ob und inwieweit die Forderung des Gläubigers anerkannt wird und ob Zahlungsbereitschaft besteht,
- ob und weshalb bereits andere Gläubiger einen Pfändungsanspruch haben und
- ob und welche Ansprüche andere Personen gegen den Schuldner haben und warum.
Die Tropmi Payment GmbH verweist darauf, dass der Gläubiger verlangen kann, einen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, wenn die Drittschuldnererklärung unvollständig ist oder nicht bzw. nicht fristgerecht abgegeben wurde. Entstehen hingegen Kosten durch die Erstellung der Drittschuldnererklärung, können diese dem Gläubiger gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Ist die Drittschuldnererklärung abgegeben, dürfen keine Zahlungen mehr an den Schuldner geleistet werden. Sofern Arbeitseinkommen von der Pfändung betroffen ist, erhält der Arbeitnehmer nur noch den pfändungsfreien Anteil ausbezahlt. Darüber hinaus gehende Beträge müssen an den Gläubiger weitergeleitet werden.

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