Dienstag, 3. Januar 2012

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Als Möglichkeit der Zwangsvollstreckung bietet sich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Hier wird nicht direkt gegenüber dem Schuldner gepfändet, sondern gegenüber einem sogenannten Drittschuldner. Dies kann sowohl der Arbeitgeber sein, als auch beispielsweise eine Bank, wo der Schuldner sein Konto führt. Als Drittschuldner bezeichnet man jemanden, bei dem der eigentliche Schuldner eine Forderung hat. Bevor diese an den Schuldner zur Auszahlung kommt, wie zum Beispiel Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben, sollte ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt werden. Der Drittschuldner darf dann keine Forderungen mehr an den Schuldner auskehren. Er ist verpflichtet, Auskunft über die Forderungen des Schuldners bei ihm zu erteilen. Dies innerhalb einer bestimmten Frist.

Voraussetzung für einen solchen Antrag ist ein Titel, wie zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid, dieser kann zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen, wie die Tropmi Payment GmbH, erwirkt werden. Auch mit der Zwangsvollstreckung kann ein Anwalt oder ein Inkassounternehmen, wie die Tropmi Payment GmbH, beauftragt werden. Der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dann nicht nur dem Drittschuldner, sondern auch dem Schuldner zugestellt.
Ist momentan keine Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner vorhanden, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber vorgemerkt, so dass bei eines ggf. kommenden Guthabens des Schuldners beim Drittschuldner die Forderung beglichen werden kann.

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