Freitag, 23. Dezember 2011

Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Kontenpfändung?

In der Zwangsvollstreckung ist ein wichtiger Bestandteil die Kontenpfändung. Dies ist ein vielversprechender Weg, die Forderung einzutreiben, da die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oft erfolglos verläuft. Dies liegt daran, dass die Schuldner oftmals keine pfändbare Habe haben, die gepfändet werden könnte. Eine solche Pfändungsmaßnahme ist eine erfolgversprechende Alternative.
Doch gilt es, bei der Kontenpfändung zu berücksichtigen, dass viele Schuldner mittlerweile gut informiert sind und sich beispielsweise ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zulegen.
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 in Kraft getreten, mit dem das P-Konto eingeführt worden ist. Nach den entsprechenden Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur die Pfändung eines Guthabens möglich. Ist kein Guthaben vorhanden, geht die Pfändung folglich ins Leere.
Wenn einem P-Konto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) oder Kindergeldleistungen gutgeschrieben wird, gilt ein Verbot der Verrechnung von 2 Wochen seit der Gutschrift der entsprechenden Leistung. Das Kreditinstitut darf in dieser Zeit die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung nicht zurückweisen, wenn der Berechtigte, also der Schuldner, nachweist, dass es sich um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder um Kindergeld handelt.
Diese Regelung ist für die Gläubiger bzw. deren Vertreter, also Rechtsanwälte oder auch beispielhaft ein Inkassounternehmen, wie die Tropmi Payment GmbH, von Nachteil, da der Druck wegen der Kontenpfändung bei dem Schuldner nicht mehr so hoch ist. Oftmals setzen sich die Schuldner dann nicht wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubigervertreter, also z.B. der Tropmi Payment GmbH, in Verbindung, um die Sperrung des Kontos aufzuheben, da sie auch so an ihre Geldleistungen kommen.

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